Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Umstand, dass er seit 2016 ohne Vorfall im Strassenverkehr unterwegs gewesen sei, allfällige Zweifel an der Fahreignung nicht von vornherein auszuräumen, da dieser Umstand nichts über seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand aussagt. Zudem ist nicht zwingend ein Fehlverhalten im Strassenverkehr erforderlich, denn auch Arzneimittelabhängigkeit, charakterliche Mängel oder gesundheitliche Beeinträchtigungen einer Person vermögen unter Umständen eine Fahreignungsuntersuchung zu rechtfertigen (BICKEL, a.a.O., N 36 zu Art.