Bei einer verkehrsmedizinischen Begutachtung steht entsprechend u.a. die Untersuchung dieser Persönlichkeitseigenschaften im Zentrum (vgl. MUNIRA HAAG/ULFERT GRIMM, Die verkehrspsychologische Untersuchung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, 2005, S. 85). Ob hinreichende Anhaltspunkte die Fahreignung einer Person in Frage stellen und damit eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021 Erw. 3.1 mit Hinweis).