Wie in anderen administrativmassnahmerechtlichen Verfahren steht sodann weder die strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung entgegen noch muss der Abschluss eines hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit liegen (BGE 122 II 359 Erw. 2b f. und Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).