Ein strikter Beweis fehlender Fahreignung ist für die Rechtfertigung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht erforderlich (vgl. BGE 125 II 492 Erw. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_282/2019 vom 12. September 2019 Erw. 3.3 sowie 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 Erw. 2). Wie in anderen administrativmassnahmerechtlichen Verfahren steht sodann weder die strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung entgegen noch muss der Abschluss eines hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit liegen (BGE 122 II 359 Erw.