Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da sich der Beschwerdeführer infolge des angefochtenen Entscheids auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen müsste, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist der angefochtene Zwischenentscheid selbständig anfechtbar (vgl. auch BGE 147 II 44, Erw. 1.1 S. 46 f. mit Hinweisen). 3. Der vollständig begründete Entscheid des DVI konnte dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2022 zugestellt werden, womit sich die Beschwerde vom 25. November 2022 mit gleichentags erfolgter Postaufgabe als fristgerecht erweist.