2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte. 3. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2023 wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt.