2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.- sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 159.10, zusammen Fr. 1'159.10, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den ihm am 29. Oktober 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI erhob A. mit Eingabe vom 25. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid des DVI vom 13. September 2022 sei aufzuheben und es sei von einer Begutachtung abzusehen.