B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. November 2021 erhob A. mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (nachfolgend: DVI) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung; eventualiter seien ihm keine Kosten für die Begutachtung aufzuerlegen und es sei ihm die freie Wahl eines Untersuchungsarztes aus der Liste zu gewähren. -4- Am 13. September 2022 entschied das DVI Folgendes: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.