Aufgrund des neuen Vorfalles vom […] 2021 müsse davon ausgegangen werden, dass die psychische Erkrankung des Betroffenen aktuell Verkehrsrelevanz aufweise. Der Betroffene befinde sich trotz vorliegender Erkrankung nicht in psychiatrischer Behandlung und es liege weder eine Stabilität vor noch Kenntnis darüber, ob eine Medikamenteneinnahme stattfinde, weshalb deutliche Zweifel an der Fahreignung in psychiatrisch-medi- zinischer Hinsicht vorlägen.