Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.470 / mk / jb (DVIRD.21.132) Art. 102 Urteil vom 15. Juni 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Klein Beschwerde- A._____ führer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 13. September 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geboren am […] 1982, wurde mit Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 4. Juni 2007 die Erteilung eines Lernfahr-/Führerausweises für sechs Monate verweigert. Er erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am […] 2011. Gemäss den beigezogenen Akten wurden gegenüber A. folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen: 06.06.2007 ZH Verweigerung 6 Monate (Fahren ohne Führerausweis, Unaufmerksamkeit. Verweigerungsablauf am 17.10.2007) 22.11.2012 AG Entzug 3 Monate (schwere Widerhandlung, in Verkehr bringen eines Personenwagens in nicht betriebssiche- rem Zustand [beide Vorderreifen komplett abgefahren, mehrere Risse und Karkasse sichtbar]. Entzugsablauf am 17.04.2013) 13.09.2016 AG Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab sofort (Anordnung psychiatrische Be- gutachtung) 06.12.2016 AG Wiedererteilung unter Auflage (regelmässige ärztliche Kontrollen); Entlassung aus der verkehrsmedizini- schen Kontrolle am 19. April 2018 (ZH) 2. Dem Strassenverkehrsamt wurde sodann der Rapport der Kantonspolizei vom 7. Juli 2021 (act. 254 ff.) betreffend A. übermittelt, worin es um einen Vorfall vom […] 2021 in Q. ging. Darin wird von einer Schlägerei nach einem Vorfall im Strassenverkehr berichtet, für welchen A. wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung verzeigt wurde. Im Anschluss überwiesen ihn die Mobilen Ärzte in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) in Windisch. Aufgrund des Vorfalles nahm die Polizei A. am […] 2021 den Führerausweis vorläufig ab (act. 226 f.). Diesen erhielt er mit Schreiben vom 13. April 2021 "unpräjudiziell" wieder zurück (act. 248 f.). 3. Am 3. November 2021 erliess das Strassenverkehrsamt gegenüber A. nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs die folgende Verfügung: 1. A. hat sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen. Untersuchungsstelle: Kantonsspital Aarau AG, Verkehrsmedizin, Haus 4, 5001 Aarau -3- Die Vereinbarung eines Untersuchungstermins sowie die Kostenregelung ist Sache der betroffenen Person. 2. – 4. […] 5. Sollte der Betroffene die Kosten des Gutachtens nicht innert Frist bezahlen oder die Kopie der Zahlungsbestätigung nicht rechtzeitig einsenden, muss aufgrund der unterlassenen Mitwirkungspflicht im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit ein vorsorglicher Sicherungsentzug des Führeraus- weises auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zum siche- ren und jederzeit situationsadäquaten Führen eines Fahrzeugs im öffentli- chen Strassenverkehr sei ein komplexes Zusammenspiel von psychischen Funktionen und Fähigkeiten erforderlich, das durch eine Reihe psychischer Störungen und Erkrankungen dauerhaft oder vorübergehend beeinträchtigt werden könne. Zur sicheren Einschätzung der Auswirkungen auf die Fahr- eignung sei eine ausreichend lange Beobachtungszeit notwendig. In der Regel sei für die Bejahung der Fahreignung eine Stabilität von mindestens zwölf Monaten zu fordern. Auch bei besonders günstigem Verlauf sei je- doch noch mindestens eine Stabilität von sechs Monaten erforderlich. Aus- serdem müsse auch die psychopharmakologische Behandlung eingehend abgeklärt werden, welche zwar zu einer Symptomreduktion führe, aber auch selber die Fahreignung ausschliessen könne, da sie Auswirkungen auf das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit oder Motorik haben kön- ne. Aufgrund des neuen Vorfalles vom […] 2021 müsse davon ausgegangen werden, dass die psychische Erkrankung des Betroffenen aktuell Ver- kehrsrelevanz aufweise. Der Betroffene befinde sich trotz vorliegender Er- krankung nicht in psychiatrischer Behandlung und es liege weder eine Sta- bilität vor noch Kenntnis darüber, ob eine Medikamenteneinnahme statt- finde, weshalb deutliche Zweifel an der Fahreignung in psychiatrisch-medi- zinischer Hinsicht vorlägen. B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. November 2021 erhob A. mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (nachfolgend: DVI) Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung; even- tualiter seien ihm keine Kosten für die Begutachtung aufzuerlegen und es sei ihm die freie Wahl eines Untersuchungsarztes aus der Liste zu gewäh- ren. -4- Am 13. September 2022 entschied das DVI Folgendes: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.- sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 159.10, zusammen Fr. 1'159.10, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den ihm am 29. Oktober 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI erhob A. mit Eingabe vom 25. November 2022 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid des DVI vom 13. September 2022 sei aufzuheben und es sei von einer Begutachtung abzusehen. 2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 überwies das DVI aufforderungsge- mäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Ver- weis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte. 3. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2023 wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Angefochten ist ein Entscheid über die Anordnung einer Fahreignungsbe- gutachtung. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Grundsätzlich sind verfahrensleitende Entscheide nicht selbständig an- fechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn Zwischen- entscheide für die betroffene Person unter Berücksichtigung der sich stel- lenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen können, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [aVRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N. 55 zu § 38 aVRPG). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da sich der Beschwerdeführer infolge des angefochtenen Entscheids auf ei- gene Kosten einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen müsste, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist der angefochtene Zwischenentscheid selbständig anfechtbar (vgl. auch BGE 147 II 44, Erw. 1.1 S. 46 f. mit Hinweisen). 3. Der vollständig begründete Entscheid des DVI konnte dem Beschwerde- führer am 29. Oktober 2022 zugestellt werden, womit sich die Beschwerde vom 25. November 2022 mit gleichentags erfolgter Postaufgabe als fristge- recht erweist. 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ist einzutreten. -6- 5. Ist der (vorsorgliche) Entzug eines Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Ein- schluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Da auch die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung (bloss) einen Schritt im Verfahren betreffend Entzug bzw. Wiedererteilung von Lernfahr- oder Führerausweisen darstellt, erstreckt sich diese Befugnis auch auf Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahreig- nungsabklärung. II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sach- verhalt zu Grunde (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2): Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Juli 2021 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug am […] 2021 in Q. zügig an einer Drittperson vorbei. […] Die Drittperson habe ihm zugerufen, er solle langsamer fahren, woraufhin der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug zurückgesetzt habe, ausgestiegen sei und es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Personen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe nach Eintreffen der Polizei in Handfesseln gelegt und auf den Stützpunkt überführt werden müssen. Während der Fahrt habe er den Kopf gegen die Fahrzeugscheibe des Polizeifahrzeugs geschlagen und auch beim Aussteigen habe er versucht zu treten und zu sperren. Er habe durch sechs Polizisten aus dem Fahrzeug genommen und fixiert werden müssen, bevor er sich auf dem Stützpunkt allmählich beruhigt habe. 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Anord- nung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zwecks Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist, ob diese Anordnung sachlich geboten und unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist. 2.2. 2.2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen- schaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurispru- denz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreig- nung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenver- kehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d). -7- 2.2.2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der fragliche Führerausweisinhaber mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zu- stand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.2; je mit Hinweisen). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die Begut- achtung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. RUDOLF HAURI-BIONDA, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkei- ten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1994, S. 458 f.). Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu einer Begutachtung auf eigene Kosten (und unter Androhung eines Entzugs des Führerausweises bei Nichtbezah- len des Kostenvorschusses) muss sich somit auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnismässig sein, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Betroffene ein besonderes Risiko für die Verkehrs- sicherheit darstellt. Ein strikter Beweis fehlender Fahreignung ist für die Rechtfertigung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht erforderlich (vgl. BGE 125 II 492 Erw. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_282/2019 vom 12. September 2019 Erw. 3.3 sowie 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 Erw. 2). Wie in anderen administrativmassnahmerechtlichen Verfahren steht sodann weder die strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anord- nung einer Fahreignungsuntersuchung entgegen noch muss der Abschluss eines hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor ver- waltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit liegen (BGE 122 II 359 Erw. 2b f. und Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2.3. Die Aufzählung der Verdachtsgründe fehlender Fahreignung in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e ist beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete Zweifel an der Fahreignung vorliegen, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen; abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz [BSK SVG], 2014, N. 35 zu Art. 15d). Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen auch eines Mindestmas- -8- ses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherr- schung. Die öffentliche Verkehrssicherheit erfordert die Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmenden. Die Art und Weise, wie jemand sich im Verkehr verhält, ist weitgehend eine Frage des Charakters. Beste- hen in dieser Hinsicht Mängel, so müssen sie sich als nachteilig für das Verhalten und die Einstellung als motorfahrzeugführende Person heraus- stellen, um einen Entzug des Führerausweises zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Führerausweisentzuges, der eine Admini- strativmassnahme darstellt und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt. Massgebend für einen unbefristeten Führerausweisentzug im Sinne einer verkehrsrechtlichen Sicherungsmassnahme ist, ob auf Charak- termängel geschlossen werden muss, die ernsthaft befürchten lassen, die fahrzeugführende Person werde früher oder später verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen begehen (AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.2). Bei ei- ner verkehrsmedizinischen Begutachtung steht entsprechend u.a. die Un- tersuchung dieser Persönlichkeitseigenschaften im Zentrum (vgl. MUNIRA HAAG/ULFERT GRIMM, Die verkehrspsychologische Untersuchung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, 2005, S. 85). Ob hin- reichende Anhaltspunkte die Fahreignung einer Person in Frage stellen und damit eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, hat die zustän- dige Behörde unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021 Erw. 3.1 mit Hinweis). 2.3. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von einer Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus. Sie führt im Wesentlichen aus, im Kurzaustrittsbericht der PDAG vom […] 2021 (im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Vorfall) sei als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung festgehalten worden. Der Be- schwerdeführer habe sich bereits 2015 mehrmals in der PDAG aufgehal- ten. Sowohl im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 16. November 2016 als auch im verkehrsmedizinischen Kurzbericht vom 19. August 2019 sei aber eine Verkehrsrelevanz der psychischen Beschwerden des Beschwer- deführers noch verneint worden. Das gegenwärtige Verhalten des Be- schwerdeführers könne mit der bereits früher diagnostizierten posttrauma- tischen Belastungsstörung zusammenhängen. Insgesamt sei davon aus- zugehen, dass sich der Beschwerdeführer in schwierigen Verkehrssitua- tionen schnell aus der Fassung bringen lasse, weshalb die möglicherweise (wieder) hervortretende Belastungsstörung insbesondere aufgrund der me- dizinischen Vorgeschichte, hinreichende Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecke. 2.4. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er habe sich beim Vorfall vom […] 2021 defensiv verhalten und es sei sein Nachbar gewesen, der geschrien und ihn beschimpft habe, worauf er aus seinem -9- Auto ausgestiegen sei. Er habe die Welt nicht mehr verstanden, weshalb er als angegriffenes Opfer dann ins Gefängnis gekommen sei. Bezüglich seines gesundheitlichen Zustandes macht er unter anderem geltend, dass er zwar Traumata habe, da er als Kind geschlagen worden sei und zudem viele Jahre in einer Asylunterkunft gelebt habe, in welcher sich Leute sogar mit Waffen versucht hätten zu töten; auch habe er Platzangst. Er sei aber bereits zweimal verkehrsmedizinisch begutachtet worden und die Fahrtüchtigkeit sei beide Male sofort bejaht worden. 2.5. 2.5.1. Dem Beschwerdeführer gegenüber mussten bisher mehrere Administrativ- massnahmen (siehe vorne lit. A) ausgesprochen werden. Sein automobi- listischer Leumund ist somit getrübt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Umstand, dass er seit 2016 ohne Vorfall im Strassenverkehr unterwegs gewesen sei, all- fällige Zweifel an der Fahreignung nicht von vornherein auszuräumen, da dieser Umstand nichts über seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand aussagt. Zudem ist nicht zwingend ein Fehlverhalten im Strassenverkehr erforderlich, denn auch Arzneimittelabhängigkeit, charakterliche Mängel oder gesundheitliche Beeinträchtigungen einer Person vermögen unter Umständen eine Fahreignungsuntersuchung zu rechtfertigen (BICKEL, a.a.O., N 36 zu Art. 15d SVG). Das Bundesgericht hat in diversen Entschei- den – insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen Suchterkrankungen – eine verkehrsmedizinische Untersuchung auch bei Vorfällen ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs als gerechtfertigt erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_569/2018 vom 19. März 2019, Erw. 3.2). 2.5.2. Des Weiteren kann – ebenfalls entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers – aus den beiden bisherigen (Kurz-)Gutachten nicht auf den gegen- wärtigen Gesundheitszustand und die (zurzeit) dominierenden Charakter- eigenschaften geschlossen werden, da entsprechende Gutachten stets Momentaufnahmen darstellen, die sich sowohl ins Positive wie auch ins Negative verändern können. Somit gilt es zu prüfen, ob Hinweise für zwi- schenzeitlich eingetretene, relevante Veränderungen der Verhältnisse be- stehen. 2.5.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat jeweils eine Gesamtbe- trachtung im Hinblick auf die Fahreignung zu erfolgen (Urteil des Bundes- gerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011, Erw. 2), weshalb alle mass- geblichen Anhaltspunkte, welche die Fahreignung beeinflussen können, miteinzubeziehen sind. - 10 - Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines strafrechtlichen Untersu- chungsverfahrens bereits im Jahr 2015 mehrfach in der psychiatrischen Klinik der PDAG behandelt. Im verkehrsmedizinischen Gutachten von Dr. med. C. vom 26. November 2016 wurde auf einen Austrittsbericht der Klinik der PDAG vom 13. Februar 2015 verwiesen, worin die Diagnosen einer (vordiagnostizierten) posttraumatischen Belastungsstörung und einer suizidalen Krise mit Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen aufgeführt worden war (act. 174 f.). Die Fahreignung wurde damals – bei unauffälligem psychischem Zustand – bejaht. Im Kurzbericht von Dr. med. D. vom 19. August 2019 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine verkehrsrelevante psychische Erkrankung vorliege. Eine möglicherweise weiterhin bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung habe aktuell keinen Einfluss auf das sichere Lenken von Motorfahrzeugen; der Beschwerdeführer habe seit einem Jahr keine Medikamente eingenommen (act. 222). Den Akten ist zu entnehmen, dass es beim nun in Frage stehenden Vorfall vom […] 2021 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Nachbarn kam, welchem bereits im Vorfeld wiederholt Unstimmigkeiten zwischen den beiden Personen vorausgegan- gen waren. Gemäss Polizeirapport musste der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens, unter anderem gegenüber der Polizei, festgenommen und in Handfesseln gelegt werden, um ihn anschliessend auf den Stütz- punkt überführen zu können. Während der Fahrt habe er seinen Kopf mehrmals gegen die Fahrzeugscheibe des Polizeifahrzeugs geschlagen und beim Aussteigen habe er versucht zu treten und zu sperren. Er habe durch sechs Polizisten aus dem Fahrzeug genommen und fixiert werden müssen, bevor er sich auf dem Stützpunkt allmählich beruhigt habe. Nachdem er ins Zentralgefängnis Lenzburg überführt und durch die Mobilen Ärzte begutachtet worden sei, welche die Hafterstehungsfähigkeit bejaht hätten, habe er in der Zelle zu schreien begonnen und wiederum seinen Kopf gegen die Wände geschlagen, weshalb er in der Folge durch die Mobilen Ärzte in die Psychiatrische Klinik der PDAG überwiesen wor- den sei. Gemäss Kurzaustrittsbericht der Klinik der PDAG vom […] 2021 zeigte sich der Beschwerdeführer auch in der Klinik noch weiter selbstgefährdend. Er habe vorübergehend fixiert und zusätzlich mediziert werden müssen. 2.5.4. Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls vom […] 2021 erscheint das dort vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten auffällig. Es wirft Fragen bezüglich Impulsivität, Aggressionsneigung, Konfliktver- arbeitung und – angesichts der Bagatellisierung seines eigenen Verhaltens – Verantwortungsbewusstsein auf. Der Beschwerdeführer, der seinen - 11 - Nachbarn als aggressiv und feindselig empfand, scheint sich jedenfalls re- lativ leicht provozieren zu lassen, die Konfrontation zu suchen und in der Folge nicht mehr kontrolliert zu handeln. Aufgrund des (potentiell) selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens im Anschluss an die Auseinanderset- zung mit dem Nachbarn bestehen erhebliche Zweifel an der psychischen Ausgeglichenheit des Beschwerdeführers; diese ist jedoch bis zu einem gewissen Grad zum sicheren Lenken von Fahrzeugen im Strassenverkehr unabdingbar. Indem der Beschwerdeführer auf Traumata aus der Kindheit und Platzangst verweist, welche für sein Verhalten verantwortlich seien, verkennt er, dass die Ursache eines Verhaltens, das auf eine allenfalls feh- lende Fahreignung hinweist, irrelevant ist. Dies alles weckt Zweifel am Vorliegen der für das Führen eines Fahrzeuges erforderlichen Charaktereigenschaften. Zudem ist dem Bericht der Klinik der PDAG zu entnehmen, dass eine Austrittsmedikation verordnet wurde, wobei es sich bei Sequase (Quetiapin) um ein atypisches Neuroleptikum handelt (vgl. den entsprechenden Eintrag auf www.compendium.ch). Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer dieses Medikament weiterhin einnimmt bzw. ob die Einnahme allenfalls medizinisch indiziert ist. Dies gilt es abzu- klären, ebenso wie die Frage, ob dadurch gegebenenfalls die Fahrtüchtig- keit eingeschränkt ist. Aufgrund der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit der bereits früher diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung, wel- che auch im Kurzbericht der Klinik der PDAG vom […] 2021 als Diagnose aufrechterhalten wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das am […] 2021 gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers damit zusammen- hängt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum letzten verkehrsmedizi- nischen Gutachten Ende 2016 und dem Bericht von 2019 vorliegt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des die Fahreignung bestätigenden Kurzgutachtens vom 19. August 2019 seit einem Jahr keinerlei Medikamente mehr ein- genommen hatte, ihm aber nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall (wieder) Medikamente verabreicht und weiter verschrieben wurden, stützt diese Schlussfolgerung zusätzlich. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bestehen hinreichend konkrete An- haltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers her- vorrufen, womit die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zweifelsohne erforderlich ist. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Fahreignungsuntersuchung ist das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegen die privaten In- teressen des Beschwerdeführers abzuwägen: Die angeordnete Fahreig- - 12 - nungsuntersuchung greift zwar in den Persönlichkeitsbereich des Be- schwerdeführers ein und ist für diesen zudem kosten- und zeitintensiv. Demgegenüber dient die Fahreignungsabklärung letztlich aber dem stark zu gewichtenden Schutz der körperlichen Integrität zahlreicher anderer Verkehrsteilnehmender. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem. 2.6. Zusammenfassend bestehen bei der vorliegenden Sachlage mit Blick auf die gesamten Umstände genügend konkrete und hinreichende Anhalts- punkte, welche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 15d Abs. 1 SVG begründen. Dementsprechend erweist sich die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung, wie sie mit Ver- fügung des Strassenverkehrsamts vom 3. November 2021 angeordnet und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 13. September 2022 bestätigt wurde, als sachlich gerechtfertigt und angemessen. Folglich ist die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 233.00, gesamthaft Fr. 1'733.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) - 13 - Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Juni 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Klein