Entgegen der Annahme der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden erfolgt eine Entschädigung jedoch nicht zum Ansatz von Fr. 250.00 pro Stunde, sondern zum Ansatz von Fr. 220.00 pro Stunde, womit sich die Aufwandentschädigung auf Fr. 2'640.00 zuzüglich der in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von Fr. 28.20, d.h. auf insgesamt Fr. 2'748.20 beläuft und in dieser Höhe zu genehmigen ist. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: