Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 eine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein. Nachdem der geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden nicht zu beanstanden ist, ist dieser als Grundlage für die Entschädigung heranzuziehen. Entgegen der Annahme der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden erfolgt eine Entschädigung jedoch nicht zum Ansatz von Fr. 250.00 pro Stunde, sondern zum Ansatz von Fr. 220.00 pro Stunde, womit sich die Aufwandentschädigung auf Fr. 2'640.00 zuzüglich der in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von Fr. 28.20, d.h. auf insgesamt Fr. 2'748.20 beläuft und in dieser Höhe zu genehmigen ist.