3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG erfüllt sind und die Nachzugsfristen eingehalten wurden. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen. In Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 3. November 2022 ist das MIKA anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu regeln. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.