Werden die Fristen nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 73 Abs. 3 VZAE). - 11 - 2.4.2. Die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt (siehe vorne Erw. II/2.3), womit der Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen. Demzufolge hat die Nachzugsfrist für den Nachzug der in jenem Zeitpunkt über zwölf Jahre alten Kinder von 12 Monaten zum selben Zeitpunkt zu laufen begonnen (vgl. Art. 73 VZAE) und wurde somit offensichtlich eingehalten.