Mit der unbefristeten Anstellung per April 2019 (MI1-act. 52, 182; act. 34 f.) verfügte der Beschwerdeführer 1 im Gesuchszeitpunkt über fast ausreichend finanzielle Mittel für die ganze Familie. Gemäss der Bedarfsberechnung des MIKA würde das vom Beschwerdeführer 1 erzielte Einkommen nicht zur vollständigen Deckung des Lebensunterhalts der ganzen Familie genügen (MI1-act. 169). Der Fehlbetrag ist allerdings minimal und kann dem Beschwerdeführer 1 aufgrund dessen, dass er ein anerkannter Flüchtling ist, welcher einem Vollzeitpensum nachgeht und alles ihm Zumutbare zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit unternimmt, nicht entgegengehalten werden (vgl. BGE 139 I 330, Erw.