Als das Familiennachzugsgesuch am 15. September 2020 eingereicht wurde, hätte der Kindsmutter die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen, da die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG erfüllt waren. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 waren zu diesem Zeitpunkt 14- bzw. 17-jährig und ledig (MI1-act. 43; MI2-act. 43), womit diese die personenbezogenen Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu ihrer Mutter gestützt auf Art. 44 AIG erfüllt hatten.