44 AIG zu berufen (vgl. BGE 137 I 284, Erw. 2.6). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG erfüllt sind und die Frist nach Art. 73 AIG gewahrt ist. Dabei ist zu beachten, dass die der jüngsten gemeinsamen Tochter erteilte Aufenthaltsbewilligung auch einzig gestützt auf die der Ehefrau und Mutter erteilte Aufenthaltsbewilligung erteilt werden konnte. 2.3. Was den Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 durch die Kindsmutter betrifft, ist zunächst zu prüfen, ob die die materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG erfüllt sind (siehe vorne Erw. II/2.1.1).