Mit anderen Worten ist das Familiennachzugsgesuch vom 15. September 2020 vorliegend so zu behandeln, als ob die Kindsmutter dies für die Beschwerdeführenden 2 und 3 gestellt hätte. Der Beschwerdeführer 1 verfügt als anerkannter Flüchtling über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum geschützten Familienleben nach Art. 8 EMRK (BGE 139 I 330, Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung erlaubt es ihr, sich für den Nachzug ihrer Kinder auf Art. 44 AIG zu berufen (vgl. BGE 137 I 284, Erw.