Gemäss § 14 Abs. 1 und Abs. 3 VRPG können sich Ehegatten gegenseitig vertreten und auch für den jeweils anderen handeln. Hierzu wird keine schriftliche Vollmacht benötigt, solange die Behörden keine solche verlangen (§ 14 Abs. 2 VRPG). Das vom Beschwerdeführer 1 eingereichte Gesuch um Familiennachzug vom 15. September 2020 ist somit auch als ein von seiner Ehefrau bzw. der Kindsmutter gestelltes Gesuch zu verstehen. Mit anderen Worten ist das Familiennachzugsgesuch vom 15. September 2020 vorliegend so zu behandeln, als ob die Kindsmutter dies für die Beschwerdeführenden 2 und 3 gestellt hätte.