Abschliessend bringen die Beschwerdeführenden vor, die Verweigerung des Familiennachzugs führe zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK, weil das private Interesse an einem gemeinsamen Familienleben der Beschwerdeführenden höher zu gewichten sei. Der Beschwerdeführer 1 sei erst kurz vor Einreichung des Familiennachzugsgesuchs in der Lage gewesen, den ganzen Unterhalt seiner Familie sicherzustellen, weshalb das Familiennachzugsgesuch nicht früher gestellt worden sei und somit auch nicht von einer freiwilligen Trennung der Familie gesprochen werden könne (act. 30).