Zum einen seien die beiden älteren Schwestern selbst vollständig ausgelastet, weshalb diese die Betreuung nicht übernehmen könnten. Zum anderen würden auch die Grosseltern, aufgrund ihres Alters und ihrer eigenen Betreuungsbedürftigkeit, als adäquate Betreuungsalternativen ausser Betracht fallen (act. 26 f.).