Weil die Kindsmutter zuvor mit jemand anderem verheiratet gewesen sei, sei in den Geburtsurkunden der Kinder eine andere Person als der Beschwerdeführer 1 als Vater eingetragen gewesen, weshalb ein früheres Gesuch um Familiennachzug nicht bewilligt worden wäre. Die Nachzugsfrist habe folglich erst zum Zeitpunkt der Erstellung bzw. Auswertung der DNA-Profile zu laufen begonnen, womit das Familiennachzugsgesuch rechtzeitig eingereicht worden sei (act. 21). Sodann würden wichtige familiäre Gründe vorliegen, weshalb selbst ein nachträglicher Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu bewilligen sei.