Das unnötige Zuwarten des Beschwerdeführers 1 lasse auf ein eher geringes Interesse am familiären Zusammenleben schliessen. Im Ergebnis spreche das Kindswohl und das zuletzt unnötige Zuwarten gegen den nachträglichen Familiennachzug (act. 9 f.). Abschliessend hält die Vorinstanz fest, die Verweigerung des Familiennachzugs der Beschwerdeführenden 2 und 3 stelle zwar einen Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familienleben dar, dieser sei jedoch, aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interessens an der Ablehnung des Familiennachzugs, gerechtfertigt (act. 11).