O., N 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführenden 2 und 3 sei nicht innert der von Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Insbesondere löse -6-