Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthalts- oder Einreisebewilligungen erteilen kann, ist der Antrag der Beschwerdeführenden so zu verstehen, dass das MIKA bei Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, die Einreise zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2022, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten ist.