Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt (act. 38 ff.). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 legten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ins Recht (act. 43 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 54).