B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 11. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. August 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 178 ff.; MI2- act. 179 ff.). Am 3. November 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -4-