148 ff.). Hierzu nahm der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 17. März 2022 Stellung und erklärte, er halte sowohl am Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau als auch am Gesuch für seine Kinder fest (MI1-act. 156 ff.). Am 11. Juli 2022 hiess das MIKA das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 betreffend seine Ehefrau sowie seiner jüngsten Tochter gut, lehnte indessen den Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz (MI1-act. 166 ff.; MI2- act. 167 ff.).