Nachdem das MIKA diverse weitere Abklärungen vorgenommen hatte, teilte es dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 11. Februar 2022 mit, es beabsichtige das Familiennachzugsgesuch wegen Nichteinhaltens der Nachzugsfrist für die Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie für seine jüngste Tochter abzulehnen, falls er keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend machen könne. Zudem forderte das MIKA den Beschwerdeführer 1 auf, zu erklären, ob er, falls seinen Kindern infolge der verpassten Nachzugsfrist keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden sollte, trotzdem am Familiennachzug seiner Ehefrau festhalten wolle (MI1-act. 148 ff.).