Am 27. August 2021 erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich das Gutachten betreffend DNA-Analyse, wonach die Vaterschaft des Beschwerdeführers 1 praktisch erwiesen sei (MI1-act. 112 ff.). Nachdem das MIKA diverse weitere Abklärungen vorgenommen hatte, teilte es dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 11. Februar 2022 mit, es beabsichtige das Familiennachzugsgesuch wegen Nichteinhaltens der Nachzugsfrist für die Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie für seine jüngste Tochter abzulehnen, falls er keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend machen könne.