vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung