2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 340.00, gesamthaft Fr. 1'540.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren - 25 -