Weitere Aspekte, die ihr privates Interesse erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch die lange Aufenthaltsdauer des Ehepaares das private Interesse nicht massgeblich zu erhöhen: Einerseits entspricht es dem Regelfall, dass einer Rückstufung ein längerer Aufenthalt in der Schweiz vorausgeht. Andererseits kann gerade nach einem längeren Aufenthalt und entsprechender Verwurzelung im Land eine erfolgreiche Integration erwartet werden. - 23 -