fahren, wo der Sozialhilfebezug nach Inkrafttreten der Neuregelung fast doppelt so lange andauerte. Zudem ging das Verwaltungsgericht in erwähntem Verfahren von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus, welche – anders als im vorliegenden Verfahren – die Teilnahme am Wirtschaftsleben insbesondere ab dem 1. Januar 2019 erheblich erschwert hatten. Entsprechend rechtfertigte es sich im damaligen Verfahren eine etwas tiefere Einstufung des öffentlichen Interesses. 5.3.3.2. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgegenüber bestenfalls als mittel bis gross zu gewichten.