Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aus der in der Beschwerdeschrift angeführten verwaltungsgerichtlichen Praxis (AGVE 2020, S. 215, Erw. II/3.4.4.2.2 [in der Beschwerdeschrift falsch zitiert]) nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableitbar ist, da diese Praxis einerseits nicht einschlägig ist und andererseits keine abweichende Klassifizierung des öffentlichen Interesses vorgenommen hat: