Gemäss bundesgerichtlicher Praxis und den damals geltenden SKOS-Richtlinien ist es auch dem hauptbetreuenden Elternteil bereits nach kurzer Zeit wieder zumutbar, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, zumal bis September 2022 beide Elternteile höchstens ganz vorübergehend arbeiteten und die Kinderbetreuung wechselseitig hätten sicherstellen können (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 5.2.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013, Erw. 5.4; BGE 121 III 441, Erw. 3b).