Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/5.3.3). Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten gar kein Familienerwerbsmodell gewählt haben und keiner der beiden Ehegatten eine Erwerbstätigkeit ausübt, obschon dies mindestens einem der Ehegatten zumindest teilweise zumutbar gewesen wäre, oder wenn sie die Erwerbs-