5.3.3.1.2. Selbst wenn die Vermittelbarkeit des Ehemannes aufgrund von dessen gesundheitlichen Beschwerden bislang etwas eingeschränkt gewesen sein sollte, muss sich die arbeitsfähige, aber weiterhin erwerbslose Beschwerdeführerin jedenfalls vorwerfen lassen, die eheliche Rollenverteilung nicht zweckmässig organisiert und damit die finanzielle Lage der Familie weiter verschlechtert zu haben: Ihre mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben ist nicht nur ihr selbst, sondern auch ihrem Ehemann anzulasten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.294 vom 19. Mai 2023, Erw. II/5.3.3.1).