Unabhängig von der gesundheitlichen Situation ihres (grundsätzlich arbeitsfähigen) Ehemannes musste ihr klar sein, dass sie sich auch selbst um einen existenzsichernden Erwerb zu bemühen hatte, erst recht nach der abschlägigen Beurteilung der Rentengesuche ihres Ehegatten. Zudem mussten ihr – auch ohne vorgängige Verwarnung – ab dem 1. Januar 2019 die ausländerrechtlichen Konsequenzen bewusst sein, welche ihre fehlende Teilhabe am Wirtschaftsleben haben könnten. Sie muss sich deshalb weiterhin vorwerfen lassen, ihr Erwerbspotenzial nicht auszuschöpfen.