5.3.3. 5.3.3.1. 5.3.3.1.1. Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen von August 2007 bis und mit August 2022 von der Sozialhilfe abhängig und nimmt auch heute trotz grundsätzlich vorhandener Arbeitsfähigkeit nicht am hiesigen Wirtschaftsleben teil (siehe vorne Erw. II/4.3.3). Unabhängig von der gesundheitlichen Situation ihres (grundsätzlich arbeitsfähigen) Ehemannes musste ihr klar sein, dass sie sich auch selbst um einen existenzsichernden Erwerb zu bemühen hatte, erst recht nach der abschlägigen Beurteilung der Rentengesuche ihres Ehegatten.