4.4. Da jedenfalls der Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE erfüllt ist, kann offenbleiben, inwieweit sich die Beschwerdeführerin allenfalls auch die Schulden bzw. den Verlustschein ihres Ehegatten als eigenes Integrationsdefizit (mit-)anrechnen lassen muss (vgl. aber den Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE [mutwillige Nichterfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen]). Weitere Integrationsdefizite sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden behördenseitig auch nicht geltend gemacht.