schaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG weiterhin gegeben ist. Der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) erweist sich damit als begründet. Der inzwischen erfolgte Verzicht auf weitere Sozialhilfeleistungen und die Aufnahme eines Teilzeiterwerbs durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin ist jedoch durch ein etwas tiefer zu veranschlagendes öffentliches Interesses zu berücksichtigen (siehe hinten Erw. II./5.3.31.4).