4.3.4. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vermögen ihren Existenzbedarf somit immer noch nicht vollständig aus eigener Kraft zu bestreiten. Während die erwerbsfähige Beschwerdeführerin sich noch nie richtig am Wirtschaftsleben beteiligt hat, schöpft ihr Ehemann sein Erwerbspotential nur unzureichend aus. Die Ablösung von der Sozialhilfe Ende August 2022 erfolgte überdies auf Initiative der Ehegatten und erst unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs, weshalb sie kaum als nachhaltig bezeichnet werden kann.