Sollte sich ihre Tochter hingegen an den Mietkosten nicht beteiligen (wovon aufgrund der Aktenlage auszugehen ist), hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach den sozialhilferechtlichen Richtlinien zur Aufteilung der Miete sogar 2/3 der Mietkosten zu übernehmen bzw. sich anrechnen zu lassen. Auch der sonstige Existenzbedarf der Eheleute wird durch die Kostenbeteiligung ihres Sohnes nur unwesentlich verringert, zumal dessen Kostenbeteiligung - 14 -