117). Der Mietzins für die gemeinsame Wohnung beträgt Fr. 1'320.00 (Stand September 2007, MI1-act. 62), wovon die Ehegatten nach Ziff. C.4.2 der SKOS-Richtlinien bei anteiliger Aufteilung der Miete mindestens die Hälfte selbst zu tragen haben (falls sich auch ihre erwachsene Tochter an der Miete beteiligen sollte). Sollte sich ihre Tochter hingegen an den Mietkosten nicht beteiligen (wovon aufgrund der Aktenlage auszugehen ist), hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach den sozialhilferechtlichen Richtlinien zur Aufteilung der Miete sogar 2/3 der Mietkosten zu übernehmen bzw. sich anrechnen zu lassen.