Der Bewilligungswiderruf sei weder geeignet noch erforderlich zur Behebung der ohnehin bereits behobenen Integrationsdefizite. Jedenfalls erscheine eine Bewilligungsrückstufung aufgrund der Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz, des fehlenden Verschuldens und der inzwischen erfolgten Ablösung von der Sozialhilfeabhängigkeit unverhältnismässig sowie aufgrund des Kontinuitätsvertrauen in die bereits altrechtlich über 15 Jahre innegehabte Niederlassungsbewilligung auch unzulässig. Auch eine Verwarnung sei angesichts der mit dem bisherigen Verfahren bereits bewirkten Warnwirkung nicht angezeigt, sei aber bei einem Verzicht auf eine Rückstufung wohl zu akzeptieren.