Schliesslich sei ihr und der Familie der bisherige Sozialhilfebezug nicht vorwerfbar, nachdem zumindest die behandelnden Ärzte ihren Ehemann als arbeitsunfähig eingestuft und sie diesen mindestens zeitweise habe betreuen müssen. Auch könne ihr nicht vorgeworfen werden, wenn sich ihr Ehemann einmal zur dummen Bemerkung habe hinreissen lassen, dass die Beschwerdeführerin halt nicht mehr arbeiten gehe, wenn sie das entsprechende Einkommen (vollumfänglich) dem Sozialamt abgegeben müsse.