Der frühere Sozialhilfebezug stünde wiederum in Zusammenhang mit den dokumentierten Gesundheitseinschränkungen ihres Ehemannes, um welchen sie sich zuletzt vor allem wegen dessen schweren psychischen Leiden habe kümmern müssen. Sie habe deshalb nur Erwerbsarbeiten in der Nähe annehmen können und sich ansonsten auf eine Warteliste für eine Festanstellung als Reinigungskraft im nahegelegenen Schulhaus setzen lassen. Eine Rückstufung der bislang noch nie verwarnten Beschwerdeführerin sei nicht (mehr) erforderlich, nachdem sich die Familie inzwischen von der Sozialhilfe gelöst und ein (die finanzielle Lage wieder verschlechternder) Auszug des Sohnes reine Spekulation sei.