Mildere Mittel, wie eine blosse Verwarnung, seien nicht gleichermassen geeignet, eine Verhaltensänderung bei ihr herbeizuführen. Die Niederlassungsbewilligung sei deshalb zu Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft und der weitere Aufenthalt in der Schweiz von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der nachhaltigen Loslösung von der Sozialhilfe abhängig gemacht worden. -7-