Die Erwerbsaufnahme des Ehemannes im September 2022 sei wiederum erst unter dem Druck des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. der bereits erstinstanzlich verfügten Rückstufung erfolgt und Unterstützungszahlungen des inzwischen wieder bei seinen Eltern lebenden Sohnes seien nicht dauerhaft sichergestellt. Die Eheleute hätten sich angesichts ihrer prekären finanziellen Situation bereits viel früher anderweitig organisieren und um eine Erwerbsaufnahme bzw. -ausweitung kümmern müssen, weshalb ihnen beiden der Sozialhilfebezug in weiten Teilen vorzuwerfen und ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit zu befürchten sei.